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Interministerielle Zusammenarbeit
In den Bundesländern wurden von den jeweiligen Landesregierungen interministerielle Arbeitsgruppen eingerichtet oder andere Grundlagen zur Intensivierung der Kooperation geschaffen:
Übersicht 6: Interministerielle Zusammenarbeit in den Ländern |
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Bundesland |
Regelungen zur Zusammenarbeit |
Baden-Württemberg |
Kabinettsbeschluss mit der Aufforderung, Ressourcen der einzelnen Ressorts bevorzugt in Gebieten der Sozialen Stadt einzusetzen |
Bayern |
Interministerielle Arbeitsgruppe |
Berlin |
Dezernatsübergreifende Lenkungsgruppe |
Brandenburg |
Interministerielle Arbeitsgruppe in Vorbereitung |
Bremen |
Ressortübergreifende Arbeitsgruppe WiN/Soziale Stadt |
Hamburg |
Senatsbeschluss mit der Aufforderung, Ressourcen der einzelnen Fachbehörden verstärkt in Gebieten der Sozialen Stadt einzusetzen |
Hessen |
Interministerielle Arbeitsgruppe, jedoch nicht kontinuierlich |
Mecklenburg-Vorpommern |
Interministerielle Arbeitsgruppe |
Niedersachsen |
Interministerielle Arbeitsgruppe |
Nordrhein-Westfalen |
Interministerielle Arbeitsgruppe |
Rheinland-Pfalz |
Interministerielle Arbeitsgruppe |
Saarland |
Projektbezogene Zusammenarbeit zwischen federführendem Ministerium, beteiligtem Ressort und Gemeinde |
Sachsen |
Interministerielle Arbeitsgruppe |
Sachsen-Anhalt |
Zusammenarbeit zwischen federführendem Ministerium und den Regierungspräsidien |
Schleswig-Holstein |
Interministerielle Arbeitsgruppe und projektbezogene Zusammenarbeit zwischen federführendem Ministerium, beteiligten Ressorts, Projektträger und Gemeinde |
Thüringen |
Thüringer Arbeitsgemeinschaft Soziale Stadt |
Deutsches Institut für Urbanistik |
Förderprogramme: Information und Harmonisierung
Von vielen Bundesländern und einzelnen Regierungsbezirken sind auf Länderebene Übersichten zu den integrierbaren Förderprogrammen (Förderfibeln) erarbeitet worden (6). Der Katalog des Landes Bayern beispielsweise soll "die Erarbeitung von ganzheitlichen Lösungsansätzen fördern, das Zusammenwirken der einzelnen Fachbereiche unterstützen und somit bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Integrierten Handlungskonzepten Hilfen bieten" (7).
In Niedersachsen berät die Landestreuhandstelle, die auch einen umfangreichen Katalog der in Gebieten der Sozialen Stadt einsetzbaren Förderprogramme erarbeitet hat (8), alle Antragsteller und hilft ihnen, die richtige Stelle für ihr Förderanliegen zu finden. In Nordrhein-Westfalen wurden durch die landeseigene Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung (G.I.B.) und das Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung (ILS) Einrichtungen geschaffen, die zum Thema Beantragung und Bündelung von Fördermitteln beraten. In Hessen wurde die Servicestelle HEGISS unter anderem damit beauftragt, Hinweise zu integrierten Fördermöglichkeiten zu geben; ein Leitfaden zum Thema Förderprogramme Soziale Stadt ist in Arbeit.
Trotz Informations- und Harmonisierungsdefiziten mehren sich die Ansätze vernetzten Vorgehens: Inzwischen gibt es zunehmend Landesprogramme, die zwar ressortspezifisch angelegt sind, aber integriert insbesondere in Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf eingesetzt werden. So wurden z.B. in Nordrhein- Westfalen das "1 000-Lehrerstellenprogramm" des Schulministeriums, das "Sonderprogramm zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit" durch das Sozialministerium, das "Programm für Jugend mit Zukunft - Bewegung, Spiel und Sport in Stadtteilen mit besonderem Erneuerungsbedarf" (jetzt "Werkstatt Sport") aufgelegt. Das hessische Sozialministerium unterstützt das Bund-Länder-Programm Soziale Stadt durch die Förderung sozialer Maßnahmen im Rahmen der Hessischen Gemeinschaftsinitiative Soziale Stadt - HEGISS (8).
Jedoch wird die bevorzugte Förderung von Programmgebieten der Sozialen Stadt auch kritisiert, beispielsweise von der Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Soziale Brennpunkte Niedersachsen e.V.: "Die notwendige Mittelbündelung sollte zusätzliche Ressourcen erschließen, aber nicht auf Kosten anderer Gebiete geschehen, denen dadurch nicht nur Ressourcen vorenthalten, sondern zusätzlich reduziert werden. Dies ist der Fall, wenn Förderungen, die in der Vergangenheit unabhängig vom Programm ,Soziale Stadt' beantragt werden konnten, jetzt nur noch den Programmgebieten zur Verfügung stehen." (9)
Bündelungserschwernisse auf Landesebene
Nach Art. 104 a Abs. 4 GG kann der Bund den Ländern Finanzhilfen nur für besonders bedeutsame Investitionen gewähren. Für den Bereich der Städtebauförderung einschließlich des Programms Soziale Stadt hat sich aber ein breiteres Verständnis des Begriffs "Investition" durchgesetzt. Danach können auch alle Maßnahmen gefördert werden, die Investitionen vorbereiten, begleiten und ihre Durchführung unterstützen. Hierzu gehören vor allem Maßnahmen der Bürgerbeteiligung und -aktivierung.
Gleichwohl werden die Verwaltungsvereinbarung zum Programm Soziale Stadt und der Leitfaden der ARGEBAU zur Ausgestaltung der Gemeinschaftsinitiative von den Ländern teilweise unterschiedlich interpretiert. Einzelne Länder vertreten den Standpunkt, dass alle Maßnahmen der Bürgeraktivierung, die über die im Baugesetzbuch für Sanierungsmaßnahmen vorgesehene Bürgerbeteiligung und das Quartiermanagement hinausgehen, mit Hilfe anderer Förderprogramme finanziert werden müssen. Dies gilt insbesondere für die Finanzierbarkeit des Verfügungsfonds aus Mitteln der Sozialen Stadt (10). In anderen Bundesländern wie z.B. in Sachsen werden Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung und Sicherung von Investitionen sowie Maßnahmen zur Projektdurchführung prozentual auf bestimmte Höchstwerte festgelegt: "Die Ausgaben der Vorbereitung sind zu 100 vom Hundert zuwendungsfähig. Der Umfang der Ausgaben für die Vorbereitung darf 30 vom Hundert der festgestellten Gesamtausgaben (100 v.H.) der Maßnahmen zur Aufwertung von Stadtteilen nicht überschreiten." (11)
Die PvO-Teams kommen in ihrem Resümeepapier daher zu einer kritischen Einschätzung: "Sehr hinderlich für die Umsetzung des Programms ist die Unsicherheit in vielen Kommunen, inwieweit die Mittel der Sozialen Stadt auch für bestimmte nichtinvestive Maßnahmen eingesetzt werden können. Es sollte daher generell von Landesseite klar gestellt werden, dass die Möglichkeit des Mitteleinsatzes nicht auf die Finanzierung von Quartier- bzw. Stadtteilmanagement beschränkt ist, sondern auch für Verfügungsfonds, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildungsveranstaltungen besteht, wenn dies zur Vorbereitung, Begleitung und langfristigen Absicherung sowie Akzeptanz von Investitionen erforderlich ist." (12)
Bündelungsbemühungen hinsichtlich Landesmitteln werden nach Erfahrungen der PvO-Teams außerdem durch eine Vielzahl unterschiedlicher Antragsverfahren behindert, bei denen zudem häufig noch verschiedene Bewilligungsbehörden oder Ansprechpartner berücksichtigt werden müssen. Die Bündelungsleistungen und die Kooperation verschiedener Ressorts auf Landesebene werden oft als nicht ausreichend beurteilt. Im Resümeepapier heißt es zum Bereich Mittelbündelung: "Hinderlich ist vor allem die Nicht-Kompatibilität verschiedener Fördermittel, die unterschiedliche und teilweise kurze Laufzeit der Förderprogramme, aber auch eine mangelhafte Transparenz der Mittelflüsse. Notwendig ist daher eine stärkere Harmonisierung der relevanten Politikbereiche und Förderprogramme auf Landesebene sowie eine größere Bereitschaft insbesondere der für soziale Belange verantwortlichen Ressorts, Maßnahmen und Projekte im Rahmen integrierter Stadtteilprogramme mit eigenen Mitteln zu fördern." (13)
Manche Zeitverzögerungen bei der Umsetzung des Programms Soziale Stadt und Schwierigkeiten bei der Mittelbündelung ergeben sich dadurch, dass teilweise die für die Gebiete relevanten Förderprogramme erst nach Umsetzungsbeginn neu aufgelegt wurden und Projekte daher nur zeitversetzt beantragt werden konnten. Manche Länder, wie z.B. Bayern oder Nordrhein-Westfalen, nutzen auch ihre Bezirksregierungen als Bündelungsbehörden. Doch ist auch hier oftmals der Anspruch einer effektiven Mittelbündelung nicht zu verwirklichen. Die traditionell vertikale Ausrichtung der jeweiligen Fachverwaltungen vom Bund über das Land und die Bezirksregierungen bis zu den kommunalen Ämtern scheint das Verwaltungshandeln in Deutschland nach wie vor zu prägen.
(1) http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/quartiersmanagement/de/einleitung_4.shtml (Abruf vom 4.2.2003).
(2) Auf der Grundlage eines Integrierten Handlungskonzepts werden hier Mittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie des Europäischen Sozialfonds (ESF) zur Förderung von städtischen Problemgebieten eingesetzt; weitere Informationen siehe unter http://www.brandenburg.de/land/mswv/stadtentwicklung/projekte.html (Abruf vom 4.2.2003).
(3) Zentrale Aufgaben dieses regelmäßig tagenden Gremiums sind unter anderem: Abstimmung/ Beschlussfassung über WiN-Projektanträge aus den zehn Programmgebieten sowie Vergabe ("Ratifizierung") der Zuschüsse aus der Ergänzungsfinanzierung des Programms WiN gemäß Vorlagen der Geschäftsführung; Kenntnisnahme der Mittelvergabe aus dem Programm "Soziale Stadt"; Steuerung des gebietsbezogenen Mittelabflusses sowie Kontrolle des gebietsübergreifenden Mittelausgleichs und des programmbezogenen Mittelabflusses gemäß Vorlagen der Geschäftsführung; Beschluss des Jahresberichts über die Vergabe von Programmmitteln; Verabschiedung von Berichten an den Senat, Gremien usw. sowie Informationsarbeit zu den Programmen "WiN/Soziale Stadt".
(4) Eine Förderfibel für das Land Mecklenburg-Vorpommern wurde 2001 vom Ministerium für Arbeit und Bau in Abstimmung mit der hier IMAG genannten Gruppe vorgelegt und Ende 2002 aktualisiert: Ministerium für Arbeit und Bau Mecklenburg-Vorpommern (Hrsg.), Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - die soziale Stadt. Arbeitshilfe, Schwerin 2001; dasselbe (Hrsg.), Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - die soziale Stadt. Arbeitshilfe, aktualisierte Fassung, Stand November 2002, Schwerin 2002.
(5) Thüringer Innenministerium, Oberste Baubehörde im Freistaat, Anlage zum Protokoll einer Tagung der Thüringer Arbeitsgemeinschaft Soziale Stadt, der Programmgemeinden und der beteiligten Ressorts. Übersicht integrierbarer Förderprogramme "Soziale Stadterneuerung - integrierbare Förderprogramme" vom 23. Februar 2000, Erfurt 2000.
(6) Eine Zusammenstellung der von den Bundesländern herausgegebenen Sammlungen über die in das Programm "Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - die soziale Stadt" integrierbaren Förderprogramme kann im Internet unter https://sozialestadt.de/programm/foerderprogramme/buendelung-laender.pdf (Abruf vom 4.2.2003) abgerufen werden.
(7) So Staatsminister Dr. Günther Beckstein und Staatssekretär Hermann Regensburger im Vorwort der Publikation über integrierbare Förderprogramme: Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern (Hrsg.), Gemeinschaftsinitiative Soziale Stadt. Integrierbare Förderprogramme, München 2002 (Städtebauförderung in Bayern, Arbeitsblatt Nr. 5).
(8) LTS Niedersächsische Landestreuhandstelle und vdw Niedersachsen-Bremen, Verband der Wohnungswirtschaft in Niedersachsen und Bremen e.V. (Hrsg.), Handbuch "Soziale Stadt", Stand März 2000, Hannover 2000.
(9) Die vom hessischen Sozialministerium herausgegebenen "Fördergrundsätze für nichtinvestive soziale Maßnahmen im Rahmen der Hessischen Gemeinschaftsinitiative Soziale Stadt (HEGISS)" vom 17. Mai 2001 finden sich im Internet unter https://sozialestadt.de/gebiete/dokumente/hegiss.shtml (Abruf vom 4.2.2003).
(10) Volker Rohde, Offener Brief der LAG Soziale Brennpunkte Niedersachsen an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Rundbrief der Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Soziale Brennpunkte Niedersachsen e.V. vom 23. September 2002.
(11) Vgl. hierzu Kapitel 8.3.
(12) Verwaltungsvorschrift über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (VwV-StBauE), S. 26.
(13) Vgl. das Resümeepapier der PvO-Teams im Anhang 2.