Das Hessische Sozialministerium unterstützt das Bund-Länder-Programm Soziale Stadt durch Förderung flankierender nichtinvestiver sozialer Maßnahmen in Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf. Förderungsfähig sind Projekte in den Standorten der Hessischen Gemeinschaftsinitiative Soziale Stadt (HEGISS).
0. |
Die Richtlinie für die Förderung sozialer Gemeinschaftseinrichtungen und nichtinvestiver sozialer Maßnahmen (Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie IMFR) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten. |
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1. |
Ziel und Gegenstand der Förderung |
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1.1 |
Zur Stärkung und Stabilisierung der Nachbarschaft im Stadtteil sollen nichtinvestive soziale Maßnahmen gefördert werden. So sollen insbesondere Selbsthilfepotentiale der Bürgerinnen und Bürger aktiviert, nachhaltige Beteiligungsstrukturen geschaffen und die Chancengleichheit gefördert werden. Hierzu ist ein integriertes Handlungskonzept erforderlich, das mit den Akteuren im Stadtteil (Stadtteilmanagement) abgestimmt ist. Die Projekte sollen daher vor Antragstellung durch die dafür auf lokaler / kommunaler Ebene eingesetzten Steuerungs- bzw. Beteiligungsgremien befürwortet worden sein. |
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1.2 |
Gefördert werden insbesondere Projekte mit folgenden Zwecksetzungen: |
Projekte, die mit der beruflichen Qualifizierung oder Heranführung von schulmüden Jugendlichen oder langzeitarbeitslosen Menschen an Arbeit verknüpft sind, können auch aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) unterstützt werden.
(Antragsformulare können per E-Mail: angefordert werden).
2. |
Zuwendungsempfänger |
Antragsberechtigt sind öffentliche und freigemeinnützige Träger, die sich an HEGISS-Standorten beteiligen. |
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3. |
Allgemeine Voraussetzungen der Förderung |
3.1 |
Projekte müssen eine Konzeption im Sinne von Ziff. 1.1 und einen Kosten- und Finanzierungsplan sowie eine Aussage über die Dauer der Förderung beinhalten. |
3.2 |
Projektanträge, die auch im Rahmen anderer Förderprogramme des Landes förderfähig sind, sollen durch diese vorrangig berücksichtigt werden. |
Es ist anzugeben, ob Projekte mit ähnlicher Zielsetzung in den letzten drei Jahren bereits gefördert worden sind. |
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4. |
Art und Umfang der Förderung |
4.1 |
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in der Regel in Höhe von 50 v.H. gemäß § 44 LHO. In geeigneten Fällen kann die Förderung auch im Wege einer Festbetragsfinanzierung erfolgen. In besonders begründeten Einzelfällen kann das Land auf eine Finanzierungsbeteiligung der örtlichen Träger verzichten. |
4.2 |
Zuwendungsfähig sind die im Zusammenhang mit der Durchführung einer Maßnahme entstehenden Personal- und Sachkosten. |
4.3 |
Bei der Förderung sozialer Projekte ist zu beachten, dass investitionsvorbereitende Maßnahmen (z.B. Bürgerbeteiligung, Öffentlichkeitsarbeit, Organisation der sozialen Belange) und investive Maßnahmen (z.B. Bau von Einrichtungen der sozialen / kulturellen Infrastruktur) von dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung im Rahmen des Programms Soziale Stadt gefördert werden können. |
5. |
Abwicklung der Förderung |
5.1 |
Das Regierungspräsidium Darmstadt ist die zuständige Stelle für die Gewährung und Auszahlung der Landeszuwendung sowie die Prüfung des Verwendungsnachweises. |
Anträge auf Förderung sind an das |
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Darüber hinaus ist die Information über das Förderverfahren gegenüber der jeweiligen Gebietskörperschaft sicherzustellen. |
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Die Entscheidung über die Anträge werden dem Grunde nach im Rahmen der Programmgestaltung und -weiterentwicklung durch das Hessische Sozialministerium getroffen. |
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5.2 |
Bis zum 30. Juni des Folgejahres ist ein einfacher Verwendungsnachweis und ein aktueller Sachbericht dem Regierungspräsidium Darmstadt vorzulegen. |
Der Sachbericht muss aussagefähige Informationen über den Entwicklungs- und den Wirkungsgrad des Projektes enthalten. 17. Mai 2001 |